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1340. Dezember 15. Neisse (dat. Nise).

XVIII kal. Jan.

Nanker, Bischof v. Breslau, an die Archidiakone v. Breslau, Liegnitz, Glogau u. Oppeln u. deren Stellvertreter, sowie den Rektor der Kirche in Neisse. P. Benedikt XI. verfügte zur Zeit, als er noch Legat in Polen war [Damals als Nikolaus, Kardinalbischof v. Ostia. P. Bonifacius VIII. hatte ihn i. J. 1301 als Legaten nach Ungarn u. Polen geschickt. Vgl. Stenzel, Urkk. zur Gesch. d. Bist. Bresl. (1845), S. 282 Anm. 2], daß niemand bei Strafe der Exkommunikation sich unterstellen solle, Zehnten, Tribute, Burgen, Dörfer, Befestigungen, Besitzungen u. Güter, die Kirchen u. frommen Stätten oder geistlichen Personen gehörten, anzutasten, in Besitz zu nehmen oder unrechtmäßig zurückzuhalten. Unter Erneuerung [Die Statuten desselben v. 10. Nov. 1309, bestätigt v. Papst Clemens VI. (2. Sept. 1345), stehen in Raynaldi ann. eccles. a. 1345 Nr. 73. Vgl. Stenzel a. a. O. S. 282 Anm. 3] dieses Statuts befahl darauf der Kardinalpresbyter tit. s. Martini u. apostolische Gesandte in Polen Fr. Gentilis [Legat in Ungarn u. Polen 1309 - 1311], diese Bestimmungen unverletzlich u. dauernd zu beachten, u. fügte schwere Strafen auch für die hinzu, die den gegen obige Verordnung Zuwiderhandelnden anhingen, während die ihnen unterstellten Gebiete durch das geistliche Interdikt gestraft werden sollten. Auch Erzbischof Janizlaus v. Gnesen erließ dann mit Zustimmung seiner Suffragane auf einer Provinzialsynode [Constit. Synod. Janislai Archiep. Gnezn. 1326. Siehe Klose, Von Breslau. Dok. Gesch. u. Beschreibung Bd. II (1781), S. 24 u. Stenzel a. a. O. S. 282 Anm. 4] das Verbot, daß kein Fürst (qualicunque honoris vel dignitatis prerogative prefulgens) die den Kirchen u. geistlichen Personen schuldigen Zehnten u. andere ihnen gehörige Güter wegnehme oder rauben lasse, indem er gegen die Zuwiderhandelnden die Strafe der Exkommunikation mit dem Zusatz verhängte, daß die ihnen unterstehenden Städte, Dörfer u. Länder, wenn sie innerhalb eines Monats nach einem Frevel dieser Art nicht Genugtuung leisteten, ipso facto dem kirchlichen Interdikt verfallen seien. Ferner verfügte er, daß jeder Ort, zu dem Sachen, die Kirchen und geistlichen Personen geraubt wären, gebracht würden, gleichfalls ipso facto dem kirchlichen Interdikt verfallen seien. Überdies habe der gen. Bruder Gentilis noch die Zusatzbestimmung getroffen, daß niemand ein Erzbistum, Bistum, eine geringere Dignität (dignitatem inferiorem), ein Personat (personatum) ["Stiftsämter, mit denen nebst dem Ehrenvorrange eine Jurisdiktion verbunden ist, bezeichnete man als dignitates; diejenigen, die nur einen Ehrenvorrang haben, als personatus." Richter u. Dove, Kirchenrecht, Leipzig 1874, S, 369], eine Parochialkirche, ein Benefizium mit oder ohne Seelsorge (cura) oder die Verwaltung (administrationem vel detencionem) eines der Vorgenannten aus Laienhand anzunehmen oder das bereits Angenommene zu behalten sich unterfangen solle. Der Zuwiderhandelnde aber solle für sein so erlangtes Beneficium ipso facto untauglich sein u., falls er diese Stelle nicht innerhalb zweier Monate verließe, für jedes Benefizium eo ipso untauglich sein u. ein geistliches Benefizium nur mit Dispens des päpstlichen Stuhles oder des päpstlichen Legaten annehmen dürfen u. überdies eines früher vielleicht kanonisch erhaltenen Benefiziums ipso facto verlustig gehen. Diejenigen Kleriker u. Laien aber, welchen Standes sie auch seien, die den gegen dies Statut Verstoßenden gehorchten, sollen - wenn es die ganze Gemeinde (universitas) wäre - mit dem Interdikt, wenn es aber Einzelpersonen wären, mit der Exkommunikation bestraft werden.
Kraft der obigen Strafbestimmungen spricht Bischof Nanker unter dem 15. Dez. 1340 wegen der gegen die Kirche verübten Gewalttätigkeiten (s. Reg. 6340 u. Reg. 6417) über König Johann v. Böhmen, den Ldshptmann Cunad v. Valkinhain (Falkenhain), die Breslauer Ratmannen der Jahre 1339: Peter Glesil, Nik. v. Nisa (Neisse), Hanco Salomonis, Hanco Glogow (Glogau), Peter Dumelose, Peter Stengil, Hellinboldus, Franczko Hartlibi und 1340: Gisco Glesil, Joh. Troppow (Troppau), Nik. Lemberg (Löwenberg), Paul Dumelose, Ticzco Trebnicz, Hanco Schertilczan, Peter Paczcow (Patschkau) u. Peter Rulco, sowie über alle, die an den von ihnen verübten Gewalttaten beteiligt sind, u. alle, die dem Bischof, Kanonikern u. anderen geistlichen Personen gehörige Häuser besitzen, seit der Zeit der Inbesitznahme derselben, den Bann (excommunicacionis et anathematis sentencie innodatos) u. über die dem Kg Johann gehörigen Länder Breslau u. Neumarkt mit ihren Distrikten einen Monat seit dem verübten Raub der geistl. Einkünfte, der mit dem 10. Sept. 1339 begann (s. Reg. 6340), das geistl. Interdikt aus. Die vom Bresl. Ldshptmann u. den Bresl. Ratmannen eingesetzten Prediger Reynhard de Thuringia, Martinus apostata, Wenceslaus, Heinr. Pistor (Bäcker), Luduicus, Nik. de Fredek (Friedek, Östr. Schles.), Jak. de Morauia (Mähren), Wolfmar de Lubek (Lübeck), Peter de Margiburg (Marburg?), Heinr. v. Cuncindorf (Kunzendorf) u. Johannes (s. Reg. 6340), die ihre aus Laienhand empfangenen Kirchen schon über ein Jahr besitzen, sowie alle anderen Eindringlinge erklärt er den in der Konstitution des Kardinals Gentilis enthaltenen Strafbestimmungen für verfallen u. weil der Ldshptmann u. die gen. Ratmannen u. die gesamte Stadt Breslau diesen Eindringlingen gehorchen u. durch sie den Gottesdienst entweihen lassen, spricht der Bischof über den Ldshptmann, die gen. Ratmannen u. die einzelnen Bürger die Exkommunikation, über die ganze Gemeinde Breslau aber das Interdikt aus u. verbietet den einzelnen Personen derselben den Gottesdienst anderswo zu hören u. die geistl. Sakramente anderswo zu empfangen - mit Ausnahme der vom Recht erlaubten Fälle - u. weist bei Strafe der Suspension u. der Irregularität alle Rektoren der Kirchen an, Personen der Stadt Breslau nicht zum Gottesdienst oder den geistl. Sakramenten zuzulassen, indem er zugleich die von ihm, seinem Offizial oder dem Bresl. Subkustos Andreas verliehenen Indulgenzen über die Teilnahme am Gottesdienst u. den Empfang der Sakramente außerhalb der mit dem Interdikt belegten Orte für die Dauer des über Breslau verhängten Interdikts für aufgehoben erklärt. Ferner spricht er über Dietrich v. Mühlheim, Godinus u. dessen Bruder Adolf gen. Kaczinschinder, Hanco, Diener des Godinus u. die Ratsdiener Sidlo Kithelicz u. Friczco (s. Reg. 6441), desgl. über den dabei beteiligten (nicht gen.) Schmied, den Ldhptmann u. die Ratmannen des Jahres 1339 (s. Reg. 6365) wegen der von ihnen (in den angezogenen beiden Regg. erwähnten) verübten Gewalttaten kraft der Konstitution des weil. Papstes Urban IV. [Der Archidiakon Jacob v. Lüttich hielt als päpstl. Legat i. J. 1248 in Breslau eine Provinzialsynode ab, deren (bei M. de Montbach, Statuta Synodalia Dioecesana, Bresl. 1855, Appendix S. 307 ff. gedruckte) Statuten er am 3. Juni 1326 als Papst Urban IV. bestätigte. Stenzel, Urkk. zur Gesch. d. Bist. Bresl., S. 15 Anm. 5] aus der Zeit, da er apostol. Legat in Polen war, die Exkommunikation aus.Da überdies der Ldshptmann, die Ratmannen, die übrigen Genannten u. die Bresl. Bürger in Stadt u. Distrikt Breslau durch den Bischof nicht ermahnt u. gefordert werden können, Genugtuung zu leisten, weil keine geistliche Person aus Furcht vor dem Tode sich getraue, ein Mandat des Papstes, des Erzbischofs, eines bischöfl. Inquisitors oder einer anderen Person, die in Stadt u. Distrikt Breslau die geistliche Jurisdiktion hat, auszuführen, mahnt u. fordert der Bischof den König Johann v. Böhmen, den Ldshptmann C. v. Falkenhain, die Bresl. Ratmannen d. J. 1339 u. 1340, Godinus Kaczinschinder u. Nicolaus gen. Kostil [In der Aufzählung der Verfehlungen vorher nicht erwähnt. - Im Abdruck bei Stenzel fälschlich Kozil] u. die andern Vorgenannten auf, für ihre Gewalttaten, Beraubungen etc., dem Bischof, dem Domkapitel u. dessen einzelnen Personen, sowie dem Regular- u. Säkular-Klerus Genugtuung zu leisten und innerhalb von 30 Tagen nach dem 1. Sonntag, an dem diese Urkunde durch den Rektor der Neisser Kirche publiziert ist (wobei 10 Tage für den ersten, die nächsten 10 Tage für den zweiten u. die übrigen 10 Tage für den dritten und peremptorischen Termin u. die kanonische Mahnung bestimmt werden), die gen. geistlichen Eindringlinge dem Bischof vorzuführen, widrigenfalls sie wegen ihrer gen. Verfehlungen der Exkommunikation u. die Stadt u. die Bresl. Bürger zur Strafe ihres Herrn - zumal sie selbst auch schuldig seien -, von da an u. für die Zukunft dem Interdikt verfallen sein sollen. Er mahnt auch zum ersten-, zweiten- u. drittenmal u. peremp-torisch alle durch weltliche Gewalt eingesetzten Eindringlinge, sowie die Brüder Petrus antiquus u. Petrus Kaczinschinder, die sich ins Vinzenzkloster eingeschlichen hätten, innerhalb der gen. Fristen, die er ihnen als ersten, zweiten, dritten und peremptorischen Termin u. für die kanonische Mahnung stellt, die Kirchen u. Orte, in die sie widerrechtlich eingedrungen sind, zu verlassen u. in ihnen weiter nicht zu amtieren, sowie dem Abt u. Konvent des Vinzenzklosters, den Dominikanern u. Franziskanern u. den vertriebenen Rektoren der gen. Parochialkirchen den ihnen zugefügten Schaden wieder gut zu machen, andernfalls sie nach Ablauf der gestellten Frist exkommuniziert sein sollen. Diesen Erlaß soll der Pfarrer (rector) v. Neisse in der dortigen St. Jakobskirche au den nächsten zwei Sonntagen, wenn das Volk zum Gottesdienst kommt, feierlich verkünden u. allen Interessenten eine Abschrift davon machen lassen; über die Ausführung dieses Befehls u. die Publikation des Erlasses aber soll er eine Bescheinigung beibringen. Die Archidiakone sollen den ihnen unterstellten Klerus unverzüglich zusammenberufen u. dabei den bischöfl. Erlaß bekannt geben, bezw. bekannt geben lassen, die einzelnen Pfarrer aber in ihren Kirchen an Sonn- und Festtagen den Ldshptmaun, die Ratmannen u. Bürger für exkommuniziert u. die Gemeinde Breslau für interdiziert erklären. Die über die Verkündigung dieses Erlasses, wie über die Kongregationen der Kleriker zu fertigenden Urkunden (publica instrumenta) aber sollen je eher je besser (quantocius) dem Bischof übersandt werden.

Aus der im Bresl. Diözesanarch. befindl. gleichzeitigen Abschrift auf Papier - N N 8 - abgedr. von Stenzel in Urkk. des Bist. Bresl., S. 282 ff. u. daraus von Korn im Ukdb. der Stadt Bresl., S. 147 ff. Unvollständiges lat. Regest bei Emler, Reg. Bohem. et Morav. IV, S. 329 f. Kurze Darstellung dieser Begebenheiten i. d. Chron. princ. Polon., Script. rer. Sil. I 135 (s. Reg. 6340); die Vita Caroli IV. berichtet dazu keine Einzelheiten; angef. bei Klose, Von Breslau. Dok. Gesch. u. Beschreibung, Bd. 2 (1781), S. 129 u. 159 ff. (s. Reg. 6340) u. bei Grünhagen, König Joh. v. Böhmen u. Bischof Nanker v. Bresl., Wien 1864, S. 79 ff.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.